Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Johann Georg D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. November 2010, GZ 083 Hv 118/10w-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Johann Georg D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 30. Mai 2010 in Wien unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung bipolaren Verlaufs, Margareta D***** durch die in einem E-Mail geäußerten sinngemäßen Worte: „Auch wenn ihr glaubt, ihr seid hinter eurer Mutterschürze sicher, ist das ein Aberglaube, ich werde euch immer finden, anklagen, verurteilen und hinrichten, ich besitze nämlich eine Waffenbesitzkarte und habe mir auch schon eine Glock 9 mm mannstoppend von der Polizei besorgt (…), aber das wird euch alles nichts nützen, ich werde euch finden, anklagen, verurteilen und erschießen, von heute an werdet ihr immer in Angst leben, da ihr den Tag eurer Hinrichtung nicht kennt (...), ich finde euch immer und dann Gnade euch“, gefährlich mit ihrem Tod und dem Tod ihrer Söhne Clemens und Markus D***** bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nominell auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die fehlschlägt.
Die Anträge auf Vernehmung der ärztlichen Leiterin der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt Dr. R***** sowie auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die „bereits dzt.“ stabile psychische Verfassung des Betroffenen dessen ambulante Behandlung und Kontrolle ermögliche, gegen deren Abweisung die Verfahrensrüge - im Übrigen ohne Angabe der genauen Fundstelle der kritisierten Vorgänge in den Akten (vgl RIS-Justiz RS0124127) - remonstriert, zielten - wie der Antragsteller in der Hauptverhandlung durch die weitere Bezugnahme auf die „äußerst geringe Gefährlichkeitsprognose“ (ON 44/S 93) selbst einräumte - weder auf die Klärung von Begehung oder Sachverhaltsgrundlage der Subsumtion der Anlasstaten (Z 4) noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Z 11 erster Fall iVm Z 4), sondern auf den Ermessensbereich der Prognoseerwartung nach § 21 Abs 1 StGB ab. Damit wird jedoch kein als Nichtigkeitsgrund beachtlicher Verfahrensmangel, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (RIS-Justiz RS0114964, RS0099430, RS0099473; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9, 11). Die den Beweisantrag ergänzenden Beschwerdeausführungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Soweit aus Z 5 und Z 10 ohne weitere Konkretisierung der kritisierten Konstatierungen eine „unrichtige Gesetzesauslegung“ mit der Behauptung gerügt wird, die Einweisung sei „lediglich auf Vermutungen des Sachverständigen und nicht auf klare und eindeutige Feststellungen gestützt“, entzieht sich die Beschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete - ON 44/S 101) Berufung folgt (§ 285i StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00003.11I.0301.000Im RIS seit
15.04.2011Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011