Gründe: Galip Y***** legt inhaltlich der mittlerweile rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 10. Juni 2009 (ON 39) zur Last, er habe am 14. Mai 2009 in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sanel G***** und Yusuf Gü***** 1./ Daniel S***** dadurch, dass sie auf diesen mit Fäusten einschlugen und mit Füßen auf ihn eintraten und dessen Geldbörse samt 150 Euro Bargeld und sein Handy im Wert von 20 Euro an sich nahmen, mit Gewalt gegen seine Perso... mehr lesen...
Gründe: Am 18. September 2006 - dem letzten Tag der mit Beschluss vom 17. August 2006 (ON 15 der Ur-Akten) fortgesetzten Untersuchungshaft - beraumte der Untersuchungsrichter für den selben Tag um 14'15 Uhr eine Haftverhandlung an, wobei er den seit 10. August 2006 ausgewiesenen Wahlverteidiger des Beschuldigten (ON 7) um 12'15 Uhr fernmündlich vom Termin mit dem Ersuchen, sich bei allfälliger Terminkollision durch einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Klagenfurt substituieren zu l... mehr lesen...
Gründe: Über die Beschwerdeführerin wurde am 23. Oktober 2005 die Untersuchungshaft verhängt und in Haftverhandlungen am 7. November 2005 sowie am 1. Februar 2006 - jeweils im Instanzenzug bestätigt - verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Gerichtshof zweiter Instanz - über Beschwerde (ON 270) gegen einen nach Haftverhandlung ergangenen Beschluss des Untersuchungsrichters vom 2. Mai 2006 (ON 266) - die neuerliche Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Themengleich m... mehr lesen...
Begründung: Für den am 12. Juni 1996 in Untersuchungshaft genommenen, bis dahin anwaltlich unvertretenen R***** E***** D***** alias L***** L***** (ON 11) wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Juni 1996 Rechtsanwalt Dr. C***** S***** zur Pflichtverteidigerin gemäß § 42 Abs.2 StPO bestellt (ON 21). Gemäß § 393 Abs.3, 1.Satz, StPO wurde der Pflichtverteidigerin nach ihrem Einschreiten in der (ersten) Haftverhandlung vom 25. Juni 1996 (ON 47) noch am selben Tag mi... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs2StPO §42 Abs3StPO §393 Abs3
Rechtssatz: Auch wenn die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO), dessen Funktion erst mit dem tatsächlichen Einschreiten des nach § 42 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellten Verteidigers (oder eines Wahlverteidigers) endet - aus welchen Gründen immer - über die Verrichtung der ersten Haftverhandlung hinausgeht, gebührt ihm lediglich die im § 393 Abs 3 StPO mit S 2.500,--, zuzüglich der da... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs3StPO §181StPO §182
Rechtssatz: Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werd... mehr lesen...