RS OGH 1997/10/30 19Bs400/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1997
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Norm

StPO §42 Abs2
StPO §42 Abs3
StPO §393 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO), dessen Funktion erst mit dem tatsächlichen Einschreiten des nach § 42 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellten Verteidigers (oder eines Wahlverteidigers) endet - aus welchen Gründen immer - über die Verrichtung der ersten Haftverhandlung hinausgeht, gebührt ihm lediglich die im § 393 Abs 3 StPO mit S 2.500,--, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzte Pauschalentlohnung.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 30/05. Diese ist nunmehr unter RW0000680 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000217

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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