Norm
StPO §42 Abs2Rechtssatz
Auch wenn die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO), dessen Funktion erst mit dem tatsächlichen Einschreiten des nach § 42 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellten Verteidigers (oder eines Wahlverteidigers) endet - aus welchen Gründen immer - über die Verrichtung der ersten Haftverhandlung hinausgeht, gebührt ihm lediglich die im § 393 Abs 3 StPO mit S 2.500,--, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzte Pauschalentlohnung.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 30/05. Diese ist nunmehr unter RW0000680 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000217Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011