Begründung: Dr. Leonhard H***** (in der Folge: der Gemeinschuldner) wurde in zwei Finanzstrafverfahren mit den Urteilen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. 4. 1997 und des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. 2. 2001 zur Zahlung einer Geldstrafe von S 5 Mio und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen bzw einer Geldstrafe von S 11 Mio und einer Ersatzfreiheitsstraße von einem Jahr verurteilt. In beiden Strafverfahren wurden dem Gemeinschuldner zur Begleichun... mehr lesen...
Norm: StGB §19StPO §409
Rechtssatz: Die über den Verurteilten in einem Strafverfahren verhängte Geldstrafe wird, soweit sie nicht bedingt nachgesehen wurde, mit Rechtskraft des Urteils zur Gänze fällig. Entscheidungstexte 2 Ob 177/06b Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b Veröff: SZ 2007/55 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: GEG §7GOG §1 Z2StPO §409
Rechtssatz: Über den Anspruch auf Rückzahlung von ohne Rechtsgrund erlegten Geldstrafen ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden (EvBl 1957/143). Entscheidungstexte 12 Os 157/72 Entscheidungstext OGH 05.10.1972 12 Os 157/72 Veröff: SSt 43/40 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: GOG §1 Z2GOG §7StPO §409
Rechtssatz: Über den Anspruch auf Rückzahlung von ohne Rechtsgrund erlegten Geldstrafen ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden (EvBl 1957/143). Entscheidungstexte 12 Os 157/72 Entscheidungstext OGH 05.10.1972 12 Os 157/72 Veröff: SSt 43/40 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: GEG 1948 §1 Z2GEG 1948 §12 Abs2StPO §266StPO §409
Rechtssatz: Zur Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Voraussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Entscheidungstexte 9 Os 380/61 Entscheidungstext OGH 12.12.1961 9 Os 380/61 15 Os 165/00 Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 165/00 Vgl auch; Beisatz... mehr lesen...