Norm
StGB §19Rechtssatz
Die über den Verurteilten in einem Strafverfahren verhängte Geldstrafe wird, soweit sie nicht bedingt nachgesehen wurde, mit Rechtskraft des Urteils zur Gänze fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122026Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009