Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz 7 Vr 1467/54 ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Hermann W***** wurde mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. März 1955, 7 Vr 1467/54-96, des Verbrechens des Meuchelmordes nach den §§ 134, 135 Z 1 StG, der Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach dem § 431 StG und des Vergehens nach den §§ 11, 26 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt und hiefür gemäß den §§ 136 und ... mehr lesen...
Norm: StPO §175 Z2 EStPO §180 Abs2StPO §401StPO §401a
Rechtssatz: Eine gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe besteht allein in dem Falle des § 180 Abs 2 StPO. Eine den Richter verpflichtende gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr liegt bei Strafen von mehr als einem Jahr nicht vor. Entscheidungstexte 8 Os 113/60 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StPO §401a
Rechtssatz: Eine lebenslange Kerkerstrafe ist wegen eines nachträglich begangenen Verbrechens zu verschärfen, aber keine neue Freiheitsstrafe zu verhängen. Entscheidungstexte 8 Os 119/60 Entscheidungstext OGH 25.04.1960 8 Os 119/60 Veröff: RZ 1960,140 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0... mehr lesen...
Norm: Geo §639StPO §398StPO §401a
Rechtssatz: Nach erfolgtem Strafantritt ist eine Strafvollzugshemmung gemäß dem § 398 StPO nur dann denkbar, wenn der Hemmungsgrund zur Zeit des Strafantrittes bereits gegeben war, aber erst nachher erkannt wurde. Eine erst nach Strafantritt auftretende Geisteskrankheit oder schwere körperliche Erkrankung eines Verurteilten kann im Hinblick auf den § 401 a StPO niemals den Anlaß zu einer Strafunterbrechung bild... mehr lesen...
Norm: StPO §401a
Rechtssatz: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe darf zwecks Operation des Sträflings überhaupt nicht und selbst bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für höchstens acht Tage unterbrochen werden. Entscheidungstexte Os 241/21 Entscheidungstext OGH 13.05.1921 Os 241/21 Veröff: SSt I/35 European Case Law I... mehr lesen...