Norm
StPO §401aRechtssatz
Eine lebenslange Kerkerstrafe ist wegen eines nachträglich begangenen Verbrechens zu verschärfen, aber keine neue Freiheitsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101551Dokumentnummer
JJR_19600425_OGH0002_0080OS00119_6000000_001