Begründung: B***** E***** wurde im vorliegenden Strafverfahren der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür letztlich zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Gemäß §§ 389 Abs 1, 390 a Abs 1 StPO wurde vom Erst- bzw. Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Verurteilte die Kosten des Strafverfahr... mehr lesen...
Norm: StPO §391 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §391 Abs3
Rechtssatz: 1. Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, daß es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodaß in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Str... mehr lesen...