RS OGH 1997/10/15 19Bs373/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

StPO §391 Abs2
StPO §381 Abs1 Z1
StPO §391 Abs3

Rechtssatz

1. Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, daß es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodaß in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO zu erblicken ist.

2. Gegen Entscheidungen der Gerichte, mit denen ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 391 Abs 3 StPO). Wenn nun nicht einmal gegen die Ablehnung eines derartigen Antrages eine Beschwerde zulässig ist, dann muß dies umso mehr für den Fall gelten, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehnt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kosten des Strafverfahrens, Pauschalkostenbeitrag, Uneinbringlichkeit der Kosten, Uneinbringlicherklärung der Kosten, Beschwerde, Zulässigkeit einer Beschwerde, Beschwerdezulässigkeit, Zulässigkeit eines Rechtsmittels, Rechtsmittelzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000209

Dokumentnummer

JJR_19971015_OLG0009_0190BS00373_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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