TE OGH 1997/10/15 19Bs373/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Brem und Dr.Danek in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen B***** E ***** wegen §§ 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. September 1997, GZ 3 b E Vr 5563/96-44 (Punkt 19. der unter dieser Ordnungsnummer erlassenen Endverfügung), denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Brem und Dr.Danek in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen B***** E ***** wegen Paragraphen 83, Absatz eins ;, 15, 105 Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. September 1997, GZ 3 b E römisch fünf r 5563/96-44 (Punkt 19. der unter dieser Ordnungsnummer erlassenen Endverfügung), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

2.) Dem Erstgericht wird aufgetragen, über den in der Beschwerde gestellten Antrag des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären, zu entscheiden.

Text

Begründung:

B***** E***** wurde im vorliegenden Strafverfahren der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür letztlich zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Gemäß §§ 389 Abs 1, 390 a Abs 1 StPO wurde vom Erst- bzw. Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen hat (ON 31 und 43).B***** E***** wurde im vorliegenden Strafverfahren der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür letztlich zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraphen 389, Absatz eins,, 390 a Absatz eins, StPO wurde vom Erst- bzw. Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen hat (ON 31 und 43).

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung die Pauschalkosten mit S 500,-- und trug B***** E***** außerdem die Bezahlung der bereits rechtskräftig mit S 4.186,-- bestimmten Sachverständigengebühren auf.

Gegen diesen Beschluß richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, daß er lediglich eine geringfügige Pension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Gesamthöhe von S 7.591,-- beziehe (aus den der Beschwerde angeschlossenen Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ergibt sich eine Pension von monatlich S 2.299,10 netto sowie eine monatliche Ausgleichszulage von S 5.327,50, sohin ein monatliches Einkommen von S 7.626,60) und daher nicht in der Lage sei, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, ohne dadurch seinen eigenen, für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu gefährden, wobei sinngemäß vorgebracht wird, daß bereits das Erstgericht die Kosten für uneinbringlich zu erklären gehabt hätte. Abschließend wird in der Beschwerde der Antrag gestellt, das Oberlandesgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluß aufheben und die Uneinbringlichkeit der Kosten des Strafverfahrens aussprechen (ON 46).

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO).Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, Absatz 2, StPO).

Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter den vom kostenersatzpflichtigen Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit S 500,-- festgesetzt, was nichts anderes bedeutet, als daß er diesen Betrag nicht nur als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen angemessen erachtet, sondern auch für einbringlich angesehen hat, ansonsten er ja die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt hätte.Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter den vom kostenersatzpflichtigen Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) mit S 500,-- festgesetzt, was nichts anderes bedeutet, als daß er diesen Betrag nicht nur als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen angemessen erachtet, sondern auch für einbringlich angesehen hat, ansonsten er ja die Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 391, Absatz 2, StPO für uneinbringlich erklärt hätte.

Gegen Entscheidungen der Gerichte, mit denen ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 391 Abs 3 StPO). Wenn nun nicht einmal gegen die Ablehnung eines derartigen Antrages eine Beschwerde zulässig ist, dann muß dies umso mehr für den Fall gelten, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehnt.Gegen Entscheidungen der Gerichte, mit denen ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 391, Absatz 3, StPO). Wenn nun nicht einmal gegen die Ablehnung eines derartigen Antrages eine Beschwerde zulässig ist, dann muß dies umso mehr für den Fall gelten, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehnt.

Da sich sohin die vorliegenden Beschwerde als unzulässig erweist, war sie aus diesem Grunde zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist aber noch folgendes klarzustellen: Die Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens ist keinesfalls ein Recht des zahlungspflichtigen Verurteilten, sondern soll durch einen derartigen Beschluß nach § 391 Abs 2 StPO lediglich der Aufwand von Einbringungsmaßnahmen vermieden werden, deren Aussichtslosigkeit vonvorneherein offensichtlich ist.In diesem Zusammenhang ist aber noch folgendes klarzustellen: Die Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens ist keinesfalls ein Recht des zahlungspflichtigen Verurteilten, sondern soll durch einen derartigen Beschluß nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO lediglich der Aufwand von Einbringungsmaßnahmen vermieden werden, deren Aussichtslosigkeit vonvorneherein offensichtlich ist.

Über den in der Beschwerde gestellten Antrag des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens nachträglich für uneinbringlich zu erklären (was grundsätzlich möglich ist), wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

EW00213 19B03737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:0190BS00373.97.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OLG0009_0190BS00373_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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