Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2210216-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 05.10.2018, Zl. 1 Jv 3457/18g -33a (119 Rev 1851/18g), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX über den zunächst von der Staatsanwaltschaft gegen XXXX wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung erhobenen, später jedoch von dieser zurückgezogenen und vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Subsidiarankläger aufrecht erhaltenen Strafantrag wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit Beschlüssen vom 06.07.2016 und 23.02.2016 mit EUR 260,--bzw. mit EUR 2.569,60 und die Gebühren der Dolmetscherin XXXX mit Beschluss vom 23.02.2016 mit EUR 262,-- bestimmt.
1.2. Mit Urteil vom 29.12.2017 sprach das Bezirksgericht Gänserndorf XXXX von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), frei und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
1.3. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 12.03.2018 als unzulässig zurück.
1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.04.2018 wurde der Pauschalkostenbeitrag mit EUR 150,-- bestimmt und mit Endverfügung vom gleichen Tag die Einhebung des Pauschalkostenbeitrages (nach Rechtskraft) sowie der unter Punkt
1.1. genannten Gebühren verfügt.
2.1. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Korneuburg für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer mit vier Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 10.08.2018 den Pauschalkostenbeitrag idHv EUR 150,--, die - sämtlich als "Sachverständigengebühren" bezeichneten - Gebühren von EUR 260,--, EUR 2.569,60 und EUR 262,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- zur Zahlung vor.
2.2. Gegen diese Mandatbescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, die er wie folgt begründete: Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, dem Privatbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Überdies verstoße eine Regelung, bei der der Subsidiarankläger zum Ersatz der Kosten verurteilt werden könne, insofern gegen den Gleichheitssatz, als die Staatsanwaltschaft - anders als der Subsidiarankläger - im Falle eines Freispruches nie zum Kostenersatz verpflichtet werden könne.
2.3 Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg dem Beschwerdeführer die Sachverständigen- bzw. Dolmetschergebühren von EUR 260,--, EUR 2.569,60 und EUR 262,--, den Pauschalkostenbeitrag idhV EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 3.249,-- zur Zahlung vor. wobei sie in der Begründung - zusammengefasst - Folgendes ausführte:
In den Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Wesentlichen auf die Bestimmung der Sachverständigen- bzw. Dolmetschergebühren sowie des Pauschalkostenbeitrags durch das Bezirksgericht XXXX sowie dessen rechtskräftiges Urteil vom 29.12.2017 verwiesen, mit dem der Angeklagte freigesprochen und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags und der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege. Erst wenn die darüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig seien und die Beträge nicht bei Gericht eingezahlt worden seien, seien diese einzubringen. Dabei seien die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidung des Gerichts gebunden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt wird.
4. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge (Pauschalkostenbeitrag, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren) verpflichtet ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde, wonach das Gericht mit rechtkräftigen Entscheidungen die vorgeschriebenen Beträge bestimmt und den Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet habe, nicht entgegentreten ist. Dass die gerichtlichen Entscheidungen nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 1 Z 4 GEG hat das Gericht ua. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen. Dazu zählen gemäß § 381 StPO Pauschalkostenbeiträge (Abs. 1) sowie die Gebühren der Sachverständigen (Abs. 2) und Dolmetscher (Abs. 3 und 6).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nochmals zu überprüfen sei, ist zutreffend. Denn einer solchen Überprüfung steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages sowie zum Ersatz der Sachverständigen- bzw. Dolmetschergebühren besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen entspreche, wurden jedoch weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er die ihm gegenständlich vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet habe, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- dem Beschwerdeführer mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzuschreiben.
Soweit der Beschwerdeführer die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregt, sind beim Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeausführungen schon deshalb keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 390 Abs. 1 StPO (als jener Bestimmung, die den Ersatz der Kosten des Strafverfahren durch den Subsidiarankläger vorsieht) entstanden, als sich die Position der Staatsanwaltschaft von der des Subsidiaranklägers im gegebenen Zusammenhang insofern maßgeblich unterscheidet, als deren Rechtsträger die Kosten der Sachverständigen und Dolmetscher im Falle eines Freispruches des Angeklagten ohnehin zu tragen hat.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2210216.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019