Begründung: 1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 22. Juli 1996 erhebt der Einschreiter "Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichteinhaltens der Gesetze in der Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu 2 B1 209/95 am 8.2.1996". Er ersucht "zur Wahrung des Gesetzes ... um Wiederaufnahme". 2. Die Eingabe ist unzulässig. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einsch... mehr lesen...
Begründung: 1. In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 29. Juli 1996 begehrt der Einschreiter, der sich zur Zeit in Strafhaft befindet, mit näherer
Begründung: die Wiederaufnahme des zur Z16 Vr 934/93 beim Landesgericht Leoben anhängig gewesenen Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung geführt hat. 2. Die Eingabe ist unzulässig. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: StPO §357 Abs1
Rechtssatz: Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (B v 02.10.96, B2369/96) Entscheidungstexte B 2369/96 Entscheidungstext VfGH Besc... mehr lesen...