TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B2369/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §357 Abs1

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (B v 02.10.96, B2369/96)

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 22. Juli 1996 erhebt der Einschreiter "Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichteinhaltens der Gesetze in der Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu 2 B1 209/95 am 8.2.1996". Er ersucht "zur Wahrung des Gesetzes ... um Wiederaufnahme".

2. Die Eingabe ist unzulässig.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Weder die genannte Vorschrift noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung ermächtigt den Verfassungsgerichtshof, gerichtliche Verfahren oder Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 10924/1986, 12800/1991). Aber auch eine Kompetenz zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt dem Verfassungsgerichtshof von Verfassungs wegen nicht zu.

3. Die Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen, was ohne vorangegangene Verhandlung geschehen konnte (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2369.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96B02369_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten