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10 VerfassungsrechtNorm
StPO §357 Abs1Leitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (B v 02.10.96, B2369/96)Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 29. Juli 1996 begehrt der Einschreiter, der sich zur Zeit in Strafhaft befindet, mit näherer Begründung die Wiederaufnahme des zur Z16 Vr 934/93 beim Landesgericht Leoben anhängig gewesenen Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung geführt hat.
2. Die Eingabe ist unzulässig.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Weder diese noch eine andere Verfassungsvorschrift weist dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren zu. Dafür ist vielmehr gemäß §357 Abs1 StPO der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei dem das Verfahren anhängig war.
3. Die Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung geschehen konnte (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2462.1996Dokumentnummer
JFT_10038998_96B02462_00