Norm: StPO §35StPO §86StPO §87 Abs1StPO §176StPO §180 Abs3 und Abs2
Rechtssatz: Wurde über die Haftfrage bereits in der Form der unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit stehenden Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtskräftig entschieden, so ist zur Entscheidung über die Nichtannahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit im Sinn der §§ 173 Abs 5 Z 8, 180 und 181 StPO (insbesondere unter dem Aspekt deren Tauglichkeit)... mehr lesen...
Norm: StPO §35StPO §86StPO §87 Abs1StPO §173 Abs5 Z8StPO §176StPO §180 Abs3
Rechtssatz: Wurde die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit fortgesetzt, ist über die Frage der Annahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit (ohne Durchführung einer Haftverhandlung) mit Beschluss zu entscheiden. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StPO §35 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 35 StPO A § 35 StPO alt (vor 2008) B § 35 StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008, BGBl I 2004/19) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124388 Im RIS seit 14.03.2009 Zuletzt aktualisiert am 31.05.2012 mehr lesen...
Gründe: Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Mai 2006, GZ 8 Hv 38/06m-35, wurde Gilbert W***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF, der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG aF und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz v... mehr lesen...
Norm: StPO §35
Rechtssatz: § 35 StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Während die Voraussetzungen für Urteile und Verfügungen im Gesetz definiert sind, bleibt - nach Art einer Generalklausel - die Beschlussform den übrigen Entscheidungen vorbehalten. Entscheidungstexte 12 Os 173/08w Entscheidungstext OGH 11.12... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...