Norm
StPO §35Rechtssatz
Wurde die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit fortgesetzt, ist über die Frage der Annahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit (ohne Durchführung einer Haftverhandlung) mit Beschluss zu entscheiden. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000147Im RIS seit
29.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017