Norm
StPO §35Rechtssatz
Wurde über die Haftfrage bereits in der Form der unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Sicherheit stehenden Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtskräftig entschieden, so ist zur Entscheidung über die Nichtannahme einer vom Angeklagten angebotenen Sicherheit im Sinn der §§ 173 Abs 5 Z 8, 180 und 181 StPO (insbesondere unter dem Aspekt deren Tauglichkeit) keine Haftverhandlung anzuberaumen. Die Ablehnung der Annahme einer angebotenen Sicherheit hat in Beschlussform zu ergehen und ist mit Beschwerde anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000148Im RIS seit
29.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017