Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerald H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Dezember 2000 in Ried im Innkreis zunächst die WC-Tür und sodann die Wohnungstür der Christine B***** aufgebrochen und dadurch fremde Sachen beschädigt hat, wobei der Gesamtschaden 4.768,80 S betrug. Von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 19. Dezember 2000 in Ried im Innkreis Christine B***** I./ mit Gewalt zu ... mehr lesen...
Gründe: Ernst L***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wonach er am 17. April 1998 in Graz Alexandra R***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, indem er sie von hinten umklammerte, ihre Brüste umfaßte und sie zu sich zog, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte. Ernst L***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, wonach er am 17. ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1 Z4StPO §286 Abs4StPO §294 Abs5StPO §348
Rechtssatz: Das StRÄG 1993 hat im § 41 Abs 1 StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 286 Abs 4, 294 Abs 4, 348 StPO) lediglich dahin ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §286 Abs4StPO §348
Rechtssatz: Bei notwendiger Verteidigung kann dem Angeklagten ein ex offo-Verteidiger nur für die Hauptverhandlung und vom OGH für den Gerichtstag bestellt werden; zur Rechtsmittelausführung ist dies nicht möglich. Es wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Bestellung eines Armenverteidigers hiefür zulässig. Entscheidungstexte 7 O... mehr lesen...