Norm
StPO §41 Abs1 Z4Rechtssatz
Das StRÄG 1993 hat im § 41 Abs 1 StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 286 Abs 4, 294 Abs 4, 348 StPO) lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß, kann daher aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112230Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0140OS00068_9900000_001