Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 23.November 1967 geborene Brigitte H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie am 31.Mai 1990 in Glasenbach ihre Tochter Nayantara H*** durch Erdrosseln mit einem Seidentuch vorsätzlich tötete. Die Geschwornen hatten die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, anklagekonforme Hauptfrage nach Mord einstimmig bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB hingegen ebenso eins... mehr lesen...
Norm: StPO §328
Rechtssatz: Ein Wunsch der Geschwornen nach einer (aus rechtlichen Gründen) verfehlten Fragestellung ist vom Schwurgerichtshof gemäß dem § 310 Abs 3 StPO abzulehnen. Entscheidungstexte 11 Os 125/90 Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 125/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100754 ... mehr lesen...
Norm: StPO §328StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Es gibt kein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Gebot, die Geschwornen über ihre Rechte im Sinn der Bestimmung des § 328 StPO zu belehren. Entscheidungstexte 11 Os 125/90 Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 125/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS01007... mehr lesen...
Norm: StPO §328StPO §330 Abs2
Rechtssatz: Eine dem § 330 Abs 2 StPO widersprechende Vorgangsweise ("Umfunktionieren" einer Hauptfrage in bezug auf die Täterschaftsform durch unzulässige Streichungen) der Geschwornen hat der Schwurgerichtshof zum Anlaß zu nehmen, die Änderung bzw Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen unter Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen Formvorschriften des § 328 StPO in Verbindung mit § 310 Abs 3 und 4... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §308StPO §309StPO §328
Rechtssatz: Der Schwurgerichtshof muß nicht alle Beweise zulassen, aus denen nur überhaupt auf irgend eine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen gezogen werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Beweisaufnahme nur dann, wenn auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes E... mehr lesen...
Norm: StPO §308StPO §309StPO §328
Rechtssatz: Zur Frage der Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Geschwornengericht. Entscheidungstexte 5 Os 1068/56 Entscheidungstext OGH 28.01.1957 5 Os 1068/56 Veröff: SSt XXVIII/4 = RZ 1957 H5,70 12 Os 116/62 Entscheidungstext OGH 04.04.1962 12 Os 116/62 ... mehr lesen...