Norm
StPO §308Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof muß nicht alle Beweise zulassen, aus denen nur überhaupt auf irgend eine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen gezogen werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Beweisaufnahme nur dann, wenn auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100349Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0100OS00032_7500000_001