Norm
StPO §328Rechtssatz
Eine dem § 330 Abs 2 StPO widersprechende Vorgangsweise ("Umfunktionieren" einer Hauptfrage in bezug auf die Täterschaftsform durch unzulässige Streichungen) der Geschwornen hat der Schwurgerichtshof zum Anlaß zu nehmen, die Änderung bzw Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen unter Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen Formvorschriften des § 328 StPO in Verbindung mit § 310 Abs 3 und 4 StPO herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100747Dokumentnummer
JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_003