Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §295 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Berufungsgericht, das infolge eines Rechtsmittel den Schuldspruch ändert und die Strafe neu bemißt, ist hinsichtlich der Strafzumessung und damit auch der Anwendung des BedVG außer durch die auch für das Gericht erster Instanz bestehenden gesetzlichen Beschränkungen nur durch das Verbot der reformatio in peius beschränkt. Wenn daher das Ersturteil nur von der Staatsanwaltschaft ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 BStPO §295 Abs2
Rechtssatz: Verbot der reformatio in peius: Die bedingte Freiheitsstrafe ist gegenüber einer unbedingten Geldstrafe die mildere Strafe. Entscheidungstexte 4 Os 22/23 Entscheidungstext OGH 26.01.1923 4 Os 22/23 Veröff: SSt III/3 5 Os 1295/52 Entscheidungstext OGH 19.01.1953 5 Os 1295/52 Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §295 Abs2
Rechtssatz: Hat der Staatsanwalt in seiner Berufung nur den Ausspruch über den bedingten Strafnachlaß zum Nachteile des Angeklagten bekämpft, so darf das Berufungsgericht bei Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Strafmaß nicht abändern. Entscheidungstexte 4 Os 99/23 Entscheidungstext OGH 05.03.1923 4 Os 99/23 Veröff: SSt III/10 ... mehr lesen...