Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Hat der Staatsanwalt in seiner Berufung nur den Ausspruch über den bedingten Strafnachlaß zum Nachteile des Angeklagten bekämpft, so darf das Berufungsgericht bei Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Strafmaß nicht abändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0100393Dokumentnummer
JJR_19230305_OGH0002_0040OS00099_2300000_001