TE OGH 1987/4/3 13Os140/86

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Veröffentlicht am 03.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Felzmann, Dr.Brustbauer und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold S*** und Anneliese S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über den Vertagungsantrag der beiden Angeklagten vom 2.April 1987 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Angeklagten begehren die Überlegung des für den 9.April 1987 anberaumten Gerichtstags auf einen späteren Termin, weil sich ihr gewählter Verteidiger vom 9. bis 16.April 1987 auf einer seit Oktober 1986 gebuchten Osterreise befinde und sie im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt der seit Jahren anhängigen Strafsache im nunmehr zweiten Rechtsgang auf das persönliche Wahrnehmen der Rechtsmittelverhandlung durch ihren Vertreter Wert legen. Eine Substitution sei wegen eines nach Lage des Falls unzumutbaren Aktenstudiums unangebracht. Dieser mit 2.April 1987 datierte Antrag ist, vom gewählten Verteidiger der Angeklagten unterfertigt, am selben Tag beim Obersten Gerichtshof eingelangt.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Gegenstände des Gerichtstags sind die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein Erkenntnis, mit dem sie wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z.1, 128 Abs. 2 StGB. (I) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (II) nach §§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB. zu gemäß § 43 Abs. 2 StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen (Leopold S*** zu 20 Monaten, Anneliese S*** zu 15 Monaten) verurteilt worden sind. Die Urteilsurschrift umfaßt (ohne Kopfseite) etwas über 30 Maschinschreibseiten, die gemeinsame Rechtsmittelschrift der Angeklagten (ohne Rubrum) deren elf, die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft deren drei, die Gegenausführung der Privatbeteiligten (ohne Rubrum) deren zwei und die dem Verteidiger zugemittelte Stellungnahme der Generalprokuratur etwa siebeneinhalb Seiten. Bei dieser keineswegs außergewöhnlichen Sachlage ist es nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigersubstitution untunlich wäre. Von einer etwa aus dem Rahmen fallenden Schwierigkeit oder Unübersichtlichkeit der Sachund Rechtslage kann nicht die Rede sein. Dazu kommt, daß das Nichtigkeitsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird und daß es gemäß § 285 Abs. 1 StPO. nur eine Ausführung der Beschwerdegründe gibt, die darum keinen Nachtrag leiden (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.). Folglich ist eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe im Gerichtstag gar nicht statthaft. Die Erteilung einer zusätzlichen Information an den Substituten zu den Berufungsanträgen (Herabsetzung bzw. Erhöhung der Freiheitsstrafen und Aufhebung der bedingten Strafnachsicht und des Adhäsionserkenntnisses) wird aber durch das Vorbringen im Vertagungsantrag nicht ausgeschlossen.

Im übrigen ist auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß die (im Strafprozeßrecht keinem Analogieverbot unterliegende) Vorschrift des § 226, zweiter Satz, StPO. heranzuziehen. Darnach findet eine Vertagung wegen einer Verhinderung des Verteidigers nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Angesichts der schon am 30.März 1987 stattgefundenen Verständigung des Verteidigers vom angeordneten Termin trifft dies nicht zu.

Der Antrag mußte folglich abgewiesen werden.

Anmerkung

E17848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00140.86.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19870403_OGH0002_0130OS00140_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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