Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) der am 2. Februar 1954 geborene Rohstoffhändler Viktor B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 und § 15 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom Oktober 1977 bis Feber 1978 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alois A sieben vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle (mit einem Gesamtwer... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Dezember 1955 geborene beschäftigungslose Gerald A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Graz durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehren... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.April 1939 geborene kaufmännische Angestellte Hans Peter A des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Jänner 1978 in Bangkok eine Person, nämlich Lamool B, mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gewerbsmäßige Unzucht treibe, 'durch die Vorspiegelung, daß sie in Österreich als Bar- und Animiermädchen arbeiten könne und l... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes wurde der Kaufmann Gottfried A 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Februar 1978 in Salzburg 1.) die Cornelia B durch die öußerung 'Du Drecksau, wenn Du zur Polizei gehst und mich anzeigst, dann bringe ich Dich um', so... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.4.1924 geborene Bundesbeamte Dipl.Ing. Hermann A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 101 StG (1945) schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteilsspruchs hat er in Bad Ischl als Leiter der Gebietsbauleitung (für Wildbach- und Lawinenverbauung) für das südliche Salzkammergut in dem Amt, in dem er verpflichtet war, von der ihm anvertrauten Gewalt, um dem Staat Schaden zuzufügen, dadurch wissentlich Mißbra... mehr lesen...
Norm: StGB §23StGB §39StPO §281 Abs2 Z5 BStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Fehlende Haftzeiten und Tatzeiten aus Vorstrafakten (zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 StGB) können vom OGH jederzeit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO nachgetragen werden und sind nicht Gegenstand eines NG gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Entscheidungstexte 12 Os 142/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §23StGB §39StPO §281 Abs2 Z5 BStPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Fehlende Haftzeiten und Tatzeiten aus Vorstrafakten (zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 StGB) können vom OGH jederzeit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO nachgetragen werden und sind nicht Gegenstand eines NG gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Entscheidungstexte 12 Os 142/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs2StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Erschwerung oder Verweisung der Akteneinsicht im Vorverfahren oder Zwischenverfahren bzw während der Vorbereitungszeit begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO; sie könnte allerdings unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltendgemacht werden. Entscheidungstexte 13 Os 71/74 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs2StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Erschwerung oder Verweisung der Akteneinsicht im Vorverfahren oder Zwischenverfahren bzw während der Vorbereitungszeit begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO; sie könnte allerdings unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltendgemacht werden. Entscheidungstexte 13 Os 71/74 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs2
Rechtssatz: Eine Verletzung der Vorschrift des § 271 Abs 2 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Entscheidungstexte 9 Os 39/72 Entscheidungstext OGH 18.05.1972 9 Os 39/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099133 Dokumentnummer JJR_197205... mehr lesen...