Norm
StPO §242Rechtssatz
Das zur Entscheidung über den Einspruch gegen eine Ordnungsstrafe berufene Gericht ist verpflichtet, die vom Einspruchswerber aufgestellten Behauptungen von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097985Dokumentnummer
JJR_19621210_OGH0002_0100OS00389_6200000_001