Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (§ 77 Abs 3 DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des § 276 StPO dar. Nach der dafür geltenden - hier gleichfalls sinngemäße anzuwendenden - Bestimmung des § 226 Abs 4 StPO steht jedoch gegen einen derartigen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124430Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009