Norm: StPO §211StPO §212StPO §213StPO §214StPO §215 Abs1
Rechtssatz: Einspruchsentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO sind - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen. Floskelhafte Leerformel, die nur den Gesetzestext wiedergeben, aber auf das konkrete Einspruchsvorbringen überhaupt nicht eingehen, werden der Vorschrift des § 215 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck über den Einspruch des Beschuldigten Arnold M*** gegen die im gegenständlichen Strafverfahren eingebrachte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.Februar 1987 (ON 17) entschieden, daß der Anklage Folge gegeben werde. Rechtliche Beurteilung Ein weiteres Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß des Gerichtshofes II. Instanz ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen, wes... mehr lesen...
Norm: StPO §210StPO §211StPO §212StPO §213StPO §214StPO §218StPO §219
Rechtssatz: Kein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz nach den §§ 210 bis 214 und 218 StPO zufolge § 219, Anfang, StPO. Entscheidungstexte 13 Os 106/80 Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 106/80 15 Os 97/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §211StPO §212StPO §213StPO §214StPO §281 Z8
Rechtssatz: Eine Erweiterung oder sonstige Umgestaltung des Anklagevorwurfes durch das Einspruchserkenntnis des Gerichtshofes II.Instanz ist unzulässig. Entscheidungstexte 10 Os 242/66 Entscheidungstext OGH 11.07.1967 10 Os 242/66 Veröff: SSt 38/44 European Case Law Identifier ... mehr lesen...