Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold M*** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur schweren Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall, 125, 126 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.März 1987, AZ 8 Bs 111/87 (= GZ 34 Vr 2563/86-20 des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck über den Einspruch des Beschuldigten Arnold M*** gegen die im gegenständlichen Strafverfahren eingebrachte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.Februar 1987 (ON 17) entschieden, daß der Anklage Folge gegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Ein weiteres Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß des Gerichtshofes II. Instanz ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen, weshalb die dagegen gerichtete, als "Einspruch" und "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten zurückzuweisen war.
Anmerkung
E11322European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00097.87.0630.000Dokumentnummer
JJT_19870630_OGH0002_0150OS00097_8700000_000