Norm
StPO §211Rechtssatz
Einspruchsentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO sind - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen. Floskelhafte Leerformel, die nur den Gesetzestext wiedergeben, aber auf das konkrete Einspruchsvorbringen überhaupt nicht eingehen, werden der Vorschrift des § 215 Abs 1 StPO nicht gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097879Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00085_9300000_002