Norm: StPO §20StGB §32 Abs2
Rechtssatz: Ein nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärter Vermögenswert wirkt nicht strafmildernd, weil der Verfall nach der Intention des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine besondere Sanktion des Strafrechts darstellt, deren Anordnung daher schuldunabhängig ist (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² § 20 Rz 25 mwH). Durch den Verfall wird, unter Berücksichtigung des Schuldprinzips, kein auf das Verhalten des ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §20
Rechtssatz: Die Frage des bedingten Strafnachlasses stellt sich erst dann, wenn die anzuwendende Strafart bereits feststeht. Nach den Abstimmungsregeln des § 20 StPO ist daher auch getrennt abzustimmen. Entscheidungstexte 11 Os 169/72 Entscheidungstext OGH 21.12.1972 11 Os 169/72 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1973/85 S 189 = JBl 1973,433 = RZ 1973/79 S 54 = VJ ... mehr lesen...
Norm: StPO §20
Rechtssatz: Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle (Abstimmung über das Strafausmaß). Entscheidungstexte 12 Os 224/63 Entscheidungstext OGH 18.09.1963 12 Os 224/63 Veröff: SSt XXXIV/46 10 Os 240/69 Entscheidungstext OGH 31.10.1969 10 Os 240/69 Beisatz: Enthält sich der Richter, der den Angeklagten nicht schul... mehr lesen...
Norm: StPO §20
Rechtssatz: Treten bei der Abstimmung Meinungsverschiedenheiten über die Strafart, das Strafmaß und die bedingte Verurteilung zutage, so ist die Abstimmung zu trennen und zuerst über die Strafart, dann über die Strafdauer und schließlich über die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung abzustimmen. Entscheidungstexte 4 Os 560/28 Entscheidungstext OGH 19.0... mehr lesen...