Norm
StPO §20Rechtssatz
Ein nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärter Vermögenswert wirkt nicht strafmildernd, weil der Verfall nach der Intention des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine besondere Sanktion des Strafrechts darstellt, deren Anordnung daher schuldunabhängig ist (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² § 20 Rz 25 mwH). Durch den Verfall wird, unter Berücksichtigung des Schuldprinzips, kein auf das Verhalten des Angeklagten zurückführbares Schuldelement vermindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000184Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017