RS OGH 2017/10/18 9Bs277/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2017
beobachten
merken

Norm

StPO §20
StGB §32 Abs2

Rechtssatz

Ein nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärter Vermögenswert wirkt nicht strafmildernd, weil der Verfall nach der Intention des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine besondere Sanktion des Strafrechts darstellt, deren Anordnung daher schuldunabhängig ist (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK² § 20 Rz 25 mwH). Durch den Verfall wird, unter Berücksichtigung des Schuldprinzips, kein auf das Verhalten des Angeklagten zurückführbares Schuldelement vermindert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000184

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten