I. In der am 3.2.1992 eingelangten Beschwerde wird unter dem Rubrum "Sachverhalt" und "Begründung: " nachfolgendes vorgebracht: "Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.1991 in Untersuchungshaft beim Landesgericht für Strafsachen Graz. Das Strafverfahren läuft gegen ihn wegen §§ 223 Abs 2, 224, 146, 147 Abs 1 Ziffer 1 und Abs 3 StGB. Zunächst wurde der Kontakt zu seinen Verteidigern, Dr. T. K. und Dr. U. D., durch die gesetzlich längstmögliche Frist durch den Untersuchungsrichter kontrolliert. O... mehr lesen...
Rechtssatz: Maßnahmen im Sinne des § 188 StPO sind nicht dem "verwaltungsbehördlichen" Vollzug zuzuordnen, sondern im Rahmen des strafgerichtlichen Vollzuges einer Entscheidung zuzuführen. Eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher in diesen Angelgenheiten von vornherein ausgeschlossen. Schlagworte faktische Amtshandlung Gerichtsvollzug mehr lesen...