RS UVS Steiermark 1992/04/02 20.3-1/92

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Rechtssatz

Maßnahmen im Sinne des § 188 StPO sind nicht dem "verwaltungsbehördlichen" Vollzug zuzuordnen, sondern im Rahmen des strafgerichtlichen Vollzuges einer Entscheidung zuzuführen. Eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher in diesen Angelgenheiten von vornherein ausgeschlossen.

Schlagworte
faktische Amtshandlung Gerichtsvollzug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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