Norm
StPO §184 nFRechtssatz
Bei der Untersuchungshaft sind - im Unterschied zur Strafhaft - Beschränkungen der Lebensführung für den Häftling nicht Zweck, sondern Nebeneffekt der Haft. Nicht jede Vergünstigung für einen Untersuchungshäftling, die nicht in den Dienstvorschriften gedeckt ist, ist daher Amtsmißbrauch (hier Überlassung von Lebensmitteln, Rauchwaren, Kosmetika und dergleichen nicht übermäßiger Menge an U-Häftling durch JWB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097704Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_006