Der Beschwerdeführer wurde als Untersuchungshäftling in der Justizanstalt Linz mit Straferkenntnis des Leiters dieser Justizanstalt vom 3. Dezember 1996 für schuldig erkannt, nachangeführte Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben, und zwar habe er "1. am 18.9.1996 in der Justizanstalt Linz der Anordnung einer im Strafvollzug tätigen Person, nämlich das Hinaussprechen aus dem Haftraumfenster einzustellen, trotz erfolgter Abmahnung vorsätzlich nicht Folge geleistet; 2. am 24.9.... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess25/02 Strafvollzug
Norm: StPO 1975 §183 Abs1;StPO 1975 §183 Abs3;StPO 1975 §188 Abs3;StVG §107; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/03/02 94/19/0718 3
(hier: Der 10.Unterabschnitt - Ordnungswidrigkeiten - des StVG ist
auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden, nur ergänzt um die in § 188
Abs 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den
Untersuchungsrichter). Stammrechtssatz Die StPO e... mehr lesen...