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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §183 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/02 94/19/0718 3 (hier: Der 10.Unterabschnitt - Ordnungswidrigkeiten - des StVG ist auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden, nur ergänzt um die in § 188 Abs 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter).Stammrechtssatz
Die StPO enthält keine - im Sinne ihres § 183 Abs 1 - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200760.X01Im RIS seit
05.04.2001