Norm: StPO §6 BStPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Die Fristen des § 181 Abs 1 und 2 StPO unterliegen den Regeln des § 6 StPO (wie 14 Os 57/94 = NRsp 1994/106, 11 Os 59/94). Entscheidungstexte 15 Os 133/94 Entscheidungstext OGH 22.09.1994 15 Os 133/94 13 Os 183/97 Entscheidungstext OGH 10.12.1997 13 Os 183/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 BStPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 StPO allerdings nur jene des Abs 1 und Abs 2 von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen... mehr lesen...
Norm: StPO §179 Abs6StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, löst eine (neue) Haftfrist von zwei Monaten aus. Entscheidungstexte 15 Os 54/94 Entscheidungstext OGH 18.04.1994 15 Os 54/94 13 Os 183/94 Entscheidungste... mehr lesen...