Norm
StPO §6 BRechtssatz
Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 StPO allerdings nur jene des Abs 1 und Abs 2 von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen einer Haftfristverlängerung nach § 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (daß ist ab Festnahme bzw ab Beschlußfassung) ist nicht mitzuzählen. Eine Fristberechnung a momento ad momentum ist daher ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 StPO). Der Beginn und Lauf der Haftfristen wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und durch den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Haftfrist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (§ 6 Abs 2 StPO). Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096192Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008