RS OGH 1994/4/26 14Os57/94, 11Os59/94, 15Os133/94, 14Os155/95, 15Os160/95, 15Os32/00, 15Os55/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

StPO §6 B
StPO §181 Abs1
StPO §181 Abs2

Rechtssatz

Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" sind. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 StPO allerdings nur jene des Abs 1 und Abs 2 von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen einer Haftfristverlängerung nach § 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (daß ist ab Festnahme bzw ab Beschlußfassung) ist nicht mitzuzählen. Eine Fristberechnung a momento ad momentum ist daher ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 StPO). Der Beginn und Lauf der Haftfristen wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und durch den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Haftfrist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (§ 6 Abs 2 StPO). Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 57/94
    Veröff: EvBl 1994/139 S 667 = SSt 62/12
  • 11 Os 59/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 59/94
    Beisatz: Zur Haftfrist des Art IV Abs 2 StPÄG 1993. (T1)
  • 15 Os 133/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 15 Os 133/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Fristen des § 181 Abs 1 und 2 StPO unterliegen den Regeln des § 6 StPO (wie 14 Os 57/94 = NRsp 1994/106, 11 Os 59/94). (T2)
  • 14 Os 155/95
    Entscheidungstext OGH 03.10.1995 14 Os 155/95
    nur: Die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden. Insoweit besteht nach dem Gesetz kein Ermessensspielraum. Dies steht aber einer früheren Enthaftung nicht entgegen. (T3)
  • 15 Os 160/95
    Entscheidungstext OGH 13.11.1995 15 Os 160/95
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 15 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
    nur: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T5)
  • 15 Os 55/03
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 15 Os 55/03
    Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach §180 Abs4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§181 Abs1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf §6 Abs1 zweiter StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096192

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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