Norm: B-VG Art144StPO §177
Rechtssatz: Die Einholung eines richterlichen Haftbefehles ist nur dann wegen Gefahr am Verzuge nicht tunlich, wenn einer Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur dadurch begegnet werden kann, dessen der Verdächtige sofort in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände die vorherige Einholung eines richterlichen Befehles nicht erlauben. VfGH vom 19.03.1958, B 208/57; Veröff: EvBl 1958,3... mehr lesen...
Norm: StEG §2 Abs1 litaStPO §175 CStPO §177
Rechtssatz: Eigenmächtiges Vorgehen sicherheitsbehördlicher Organe bei der Anhaltung einer Person im Sinne des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 StPO, obgleich die Voraussetzung des § 177 Abs 1 Z 2 StPO nicht vorliegt, macht die Verwahrung (Verwahrungshaft) bis zum Zeitpunkt des erstmaligen richterlichen Einschreitens zu einer gesetzwidrigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §177
Rechtssatz: Das faktische Fehlen der Möglichkeit einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, steht der Untunlichkeit gleich. Die nachträgliche Einholung eines richterlichen Haftbefehles durch die aus eigenem einschreitende Sicherheitsbehörde ist dem Gesetz fremd. VfGH vom 18.06.1976, B 322/74 Entscheidungstexte 11 Os 105/82 Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...