Norm
B-VG Art144Rechtssatz
Die Einholung eines richterlichen Haftbefehles ist nur dann wegen Gefahr am Verzuge nicht tunlich, wenn einer Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur dadurch begegnet werden kann, dessen der Verdächtige sofort in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände die vorherige Einholung eines richterlichen Befehles nicht erlauben.
VfGH vom 19.03.1958, B 208/57; Veröff: EvBl 1958,359
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054010Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0110OS00125_8300000_001