Norm
StPO §177Rechtssatz
Das faktische Fehlen der Möglichkeit einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, steht der Untunlichkeit gleich. Die nachträgliche Einholung eines richterlichen Haftbefehles durch die aus eigenem einschreitende Sicherheitsbehörde ist dem Gesetz fremd.
VfGH vom 18.06.1976, B 322/74
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097583Dokumentnummer
JJR_19821222_OGH0002_0110OS00105_8200000_003