I.1. In der Beschwerde vom 03. September 2010 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers am 31. August 2010, um 15:30 Uhr, entgegen einer getroffenen Abmachung mit dem Polizeibeamten durchgeführt wurde. Es sei ein anderer Termin für die Einvernahme vereinbart worden. Es wurde die Anträge gestellt 1. das angefochtene Vorgehen für rechtswidrig erklären, 2. die belangte Behörde zum Aufwandersatz verpflichten und 3. gemäß § 67d AVG eine öffentliche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ladungsanordnung mit Androhung der zwangsweisen Vorführung nach § 153 Abs 2 StPO, damit die einer Straftat verdächtigte Person zum Zwecke der Beweisaufnahme vernommen werden kann, stellt keine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung mehr dar, wenn die geladene Person noch vor dem Ladungstermin mit dem zuständigen Polizeibeamten einen späteren - nach der zwangsweisen Vorführung gelegenen - Termin für ihre Einvernahme vereinbart hat. Dies gilt auch dann, wenn die mi... mehr lesen...