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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Bringt der Bf vor, der (nachträglich schriftlich ausgefertigte) gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl hätte "das Gesuchte zu benennen" gehabt, weshalb eine Unvollständigkeit vorliege und sich daraus auch eine Gesetzwidrigkeit nach § 140 Abs 1 StPO (bezüglich des Unterbleibens seiner vorausgehenden Vernehmung) ergebe, so bekämpft er die Rechtmäßigkeit des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles; daß das davon abgeleitete Verwaltungshandeln darüber hinausgegangen wäre, wird damit nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010763.X02Im RIS seit
05.04.2001