Rechtssatz: Bei der gegenständlichen Durchsuchung der Wohnung hat es sich nicht um eine freiwillige Nachschau gehandelt, weil den Beschwerdeführern letztlich nicht freigestellt wurde, die Hausdurchsuchung durchführen zu lassen oder nicht. Sie wurden zwar formal nach ihrer Zustimmung gefragt. Diese haben sie nicht sofort gegeben, sondern erst als und weil ihnen klargemacht wurde, dass ohnehin eine gerichtliche Genehmigung für die Hausdurchsuchung vorliege und dass die Hausdurchsuchung jeden... mehr lesen...
Mit der am 9.11.1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichteten Beschwerde wegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als belangte Behörde bezeichnet wird, begehrt der Beschwerdeführer, Herr B D, die Feststellungen, daß die Abnahme von Lichtbildern anläßlich der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in R und das Fehlen einer konkreten Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig waren. Weiters w... mehr lesen...