Norm: StPO §122StPO §124
Rechtssatz: Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht mit Parteiöffentlichkeit, notwendig zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kann der vom Gericht beauftragte Gutachter im Rahmen seine... mehr lesen...
Norm: StPO §124StPO §150StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine Zeugenvernehmung über Wahrnehmung, die der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme machte und die er in seinem Befund unter Wahrheitspflicht wiedergegeben hat, ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 12 Os 6/87 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 6/87 Europea... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §124StPO §126 A
Rechtssatz: Befund und Gutachten eines Sachverständigen müssen nicht notwendig auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden. Entscheidungstexte 5 Os 65/57 Entscheidungstext OGH 13.06.1957 5 Os 65/57 Veröff: RZ 1957/9 S 117 = ZVR 1957/235 S 229 9 Os 228/60 Entscheidungstext OGH 06.09.... mehr lesen...