Norm
StPO §124Rechtssatz
Befund und Gutachten eines Sachverständigen müssen nicht notwendig auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097254Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008