Norm: StPO §109 Z1 litaStPO §110 Abs3 Z1StPO §111 Abs2
Rechtssatz: Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Date... mehr lesen...
Norm: StPO §110 Abs3 Z1 litd
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des ... mehr lesen...