Norm
StPO §109 Z1 litaRechtssatz
Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132239Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018